Bauordnung und Bewilligung von Pool & Überdachung in Österreich
Wer einen Pool oder eine Poolüberdachung plant, sollte neben Standort, Größe und Ausführung auch die baurechtlichen Vorgaben frühzeitig berücksichtigen. Ob ein Schwimmbecken oder eine Überdachung anzeige- oder bewilligungspflichtig ist, hängt unter anderem vom Bundesland, der Ausführung und den örtlichen Bestimmungen ab. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über wichtige Punkte rund um Bauordnung, Bewilligung, Absicherung und Versicherung. Da die Vorgaben je nach Standort unterschiedlich sein können, empfehlen wir, das konkrete Vorhaben vor Baubeginn mit der zuständigen Gemeinde bzw. Baubehörde abzuklären.
Wann sind Pool und Poolüberdachung anzeige- oder bewilligungspflichtig?
Grundsätzlich muss sich um die Einhaltung von Vorschriften des öffentlichen Rechts jeder Bauherr eigenverantwortlich kümmern. Diese Verantwortung kann dem Bauherrn niemanden abnehmen. Wir empfehlen immer vor Realisierung eines Projektes mit der zuständigen Behörde, Abteilung Baurecht, in Kontakt zu treten.
Ob und ab welchen Abmessungen ein Schwimmbecken oder eine Schwimmbadüberdachung bewilligung- und/oder anzeigenpflichtig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Weiters werden solche Projekte auch noch öfters zusätzlich von den Gemeinden im Bebauungsplan oder in einer eigens dafür vorgesehen Verordnung geregelt. Dazu gibt eine jede Gemeinde, aus unserer Erfragung schnell und unbürokratisch, gerne Auskunft.
Welche Regelungen gelten für Pools in Oberösterreich?
In Oberösterreich gelten Schwimmbecken mit einer Wasserfläche bis 50 m² und einer Tiefe bis 150 cm seit der OÖ Bauordnungs-Novelle 2021 als anzeigefrei. Früher lag die Grenze bei 35 m². Wird ein solches Becken mit einer Überdachung versehen, die nicht begehbar ist (also unter der eine normalgewachsene Person nicht aufrecht stehen kann), zählt die Überdachung als Teil des Pools. Auch sie ist dann nicht anzeigepflichtig.
Becken mit einer Wasserfläche über 50 m² oder einer Tiefe über 150 cm sind immer mindestens anzeigepflichtig. Ob zusätzlich Wasser- oder Kanalanschlussgebühren anfallen, hängt von den lokalen Bestimmungen der jeweiligen Gemeinde ab. Ein Pool darf nur im Bauland errichtet werden. Im Grünland sind Schwimmbecken oder andere Bauwerke nicht erlaubt. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist daher vor dem Bau unbedingt zu prüfen.
Welche Regelungen gelten für Poolüberdachungen?
Schwimmbadüberdachung, welche von einer normal gewachsenen Person aufrecht betreten werden können, benötigen in der Regel (stand 2015) je nach Größe eine Bauanzeige oder eine Baubewilligung. Die Bauanzeige oder das Bauansuchen ist bei der jeweiligen Gemeinde, Abteilung Baurecht, mit einem dafür vorgesehenen Formular inkl. sämtlich geforderten Unterlagen, abzugeben.
Angemerkt wird, dass bei anzeigepflichtigen Vorhaben die Baubehörde innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu entscheiden hat (in OÖ. beträgt die gesetzliche Frist 8 Wochen ab einlangen der vollständigen Unterlagen). Gemäß Oö. Bauordnung sind die Nachbarn im Anzeigeverfahren nicht beteiligt (VORSICHT: schließt nicht aus, dass privatrechtliche Zustimmungen erforderlich sind, wie zB bei einer Reihenhausanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz)
Darauf muss geachtet werden
Zusammengefasst: Ob es beim Projekt Schwimmbad oder/und Schwimmbadüberdachungen schlussendlich für den Bauherrn eine Anzeigepflicht gibt oder eine Bewilligungspflicht gefordert wird, ist vor Beginn des Projektes mit der Gemeinde abzustimmen. Ein Termin bei der Gemeinde kann auf jeden Fall viele Unannehmlichkeiten, eventuell auch damit verbunden Kosten, vermeiden.
Fachgerechte Planung und Ausführung im Poolbau
Ein Poolprojekt umfasst weit mehr als die Auswahl des passenden Schwimmbeckens. Von der Planung über die baulichen Voraussetzungen bis zur fachgerechten Umsetzung müssen viele Details aufeinander abgestimmt werden. Delfin Wellness verfügt über das Baugewerbe für Schwimmbadbau und begleitet Poolprojekte von der Planung bis zur Umsetzung. So können die einzelnen Schritte rund um Schwimmbecken, Pooltechnik und weitere Komponenten koordiniert und auf das jeweilige Projekt abgestimmt werden. Dabei berücksichtigen wir die Gegebenheiten vor Ort ebenso wie Ihre Wünsche an Nutzung, Gestaltung und Ausstattung.
Wie sollte ein Pool abgesichert werden?
Ein Schwimmbad sollte gegen unbefugtes Betreten abgesichert werden. Besonders wichtig ist dabei der Schutz von Kindern, da von einem unbeaufsichtigten Pool eine erhebliche Gefahr ausgehen kann.
Wir empfehlen daher eine versperrbare Schwimmbadüberdachung. Wenn der Pool nicht in Betrieb ist bzw. nicht genutzt wird, ist er somit abgesichert. Wenn der Pool offen steht und Badebetrieb herrscht, bieten wir für alle Nichtschwimmer das Wasser-Sicherheitssystem Moby-Kid an. Dieses System gibt einen lauten, schrillen Alarm, wenn das Kind ins Wasser fällt.
Auch wenn Kinder das Grundstück unbefugt betreten, kann der Eigentümer für Unfälle am Pool haftbar gemacht werden. Eine geeignete Absicherung sollte daher bereits bei der Poolplanung berücksichtigt werden.
Wie sollten Pool und Poolüberdachung versichert werden?
Auch der Versicherungsschutz sollte bei einem Poolprojekt frühzeitig berücksichtigt werden. Schwimmbecken und Poolüberdachung sollten der jeweiligen Versicherung gemeldet und entsprechend in den Versicherungsschutz aufgenommen werden. Je nach Ausführung können dabei unterschiedliche Versicherungsbereiche relevant sein – etwa Gebäude-, Haftpflicht- oder bei einer Poolüberdachung auch Glasversicherungen.
Am besten klären Sie direkt mit Ihrer Versicherung, welche Schäden und Bestandteile in Ihrem konkreten Vertrag abgedeckt sind und ob eine Anpassung des bestehenden Versicherungsschutzes erforderlich ist.
Noch Fragen?
Wir beantworten diese gerne!
Wir beantworten gerne Ihre offenen Fragen und unterstützen Sie bei Ihrem Projekt mit unserem Fachwissen und unserer langjährigen Erfahrung! Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail oder besuchen Sie uns in unserem Schauraum in Linz / Oberösterreich!
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